Zahnarztnarkosen

Seit 2007 sind ab dem vollendeten 12. Lebensjahr Narkosen für zahnärztliche Behandlungen leider keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen mehr aufgrund der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das heißt, die Gebührenordnung, der so genannte EBM, für Ärzte schließt eine Abrechnung grundsätzlich aus.

In besonderen Einzelfällen können Anästhesie-Leistungen für zahnärztliche Eingriffe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.:

  • Bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb nicht in örtlicher Betäubung behandelt werden können
  • Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder bei schweren Bewegungsstörungen nicht ohne Vollnarkose behandelt werden können.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine zahnärztliche Behandlung in Vollnarkose durchzuführen, bei folgenden Patienten:

Schwierigkeiten während der Zahnbehandlung

  • Patienten mit Versagen einer örtlichen Betäubung
  • Patienten die unter einem extremen Würgereiz leiden, so dass eine zahnärztliche Behandlung nicht möglich ist

Bitte lassen Sie sich den fehlgeschlagenen Behandlungsversuch wegen Versagen einer örtlichen Betäubung oder wegen starkem Würgereiz von Ihrem Zahnarzt bescheinigen.

Aufgrund Vorliegen einer Angststörung / Zahnarztphobie

  • Patienten mit einer schweren, ärztlich diagnostizierten Angststörung (ICD-Code erforderlich)
  • Bitte beachten Sie, lediglich Angst vor der Zahnbehandlung zu haben reicht nicht aus!

Bitte lassen Sie sich die Diagnose von Ihrem behandelnden Arzt attestieren. Ihr Arzt sollte zudem feststellen können, dass aufgrund der Angststörung/Zahnarztphobie die Durchführung einer Vollnarkose zur Zahnbehandlung erforderlich ist.

Zudem müssen Sie bei Vorliegen einer Angststörung / Zahnarztphobie weitere Voraussetzungen erfüllen, damit eine Vollnarkose zu Lasten Ihrer gesetzlichen Versicherung erbracht werden kann:

  • Vorausgegangener Behandlungsversuch durch den Zahnarzt
  • Die zahnärztliche Behandlung muss dringlich sein (z.B. wegen Schmerzen und/oder Entzündungsherde im Kiefer), da Sie vom Grundsatz her bei Vorliegen einer Zahnarztphobie zunächst einmal auf eine psychotherapeutische Behandlung zu verweisen sind.

Bitte lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Zahnarzt über den Behandlungsversuch und die Dringlichkeit ein Attest ausstellen.

Weitere Gründe

  • Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel dürfen wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden und es soll ein größerer oralchirurgischer Eingriff durchgeführt werden, der nicht in örtlicher Betäubung möglich ist

Wahlleistung Vollnarkose bei zahnärztlichen Eingriffen

Bleibt es dabei, dass die Narkoseleistung keine Leistung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ist, dürfen Anästhesisten solche Leistungen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch können wir die Narkose für die zahnärztlichen Behandlung erbringen. Die Kosten müssen Sie allerdings selbst tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung besteht allerdings nicht.

Wir werden die Kosten vor der Operation mit Ihnen besprechen.

Was benötige ich bei Zahnarztangst / Zahnarztphobie?

1. Attest des behandelnden Arztes / Psychiaters über das Vorliegen einer Zahnarzt-Angststörung / Zahnarztphobie.

Aus dem Attest muss ergeben: die Diagnose (ICD-Diagnose) sowie die Notwendigkeit der Durchführung einer der zahnärztlichen Behandlung in Allgemeinanästhesie / Vollnarkose

2. Attest des behandelnden Zahnarztes über die Dringlichkeit und die nicht Aufschiebbarkeit (z. B. wegen Schmerzen, Infektionsherde) der zahnärztlichen Behandlung

Die Leitlinien sehen vor, dass Patienten, bei denen eine Zahnarztphobie diagnostiziert wurde, sich in psychotherapeutische Behandlung begeben, damit der Eingriff nach Behandlungsabschluss in Lokalanästhesie durchgeführt werden kann.

3. Entsprechend den Leitlinien muss vor der Durchführung einer Vollnarkose ein Behandlungsversuch in Sedierung (Dämmerschlaf) erfolgen.

Wir erläutern Ihnen den Ablauf in einem persönlichen Gespräch.

4. Ausgefüllter Fragebogen Zahnarztangst / Zahnarztphobie

Bei Bestehen einer Zahnarztangst / Zahnarztphobie füllen Sie bitte den Angstfragebogen aus und bringen diesen zu Ihrer Behandlung mit. Zusätzlich benötigen wir eine Bescheinigung Ihres behandelnden Psychiaters / Psychologen / Arztes über das Vorliegen einer solchen Störung sowie der Notwendigkeit, der Zahnarztbehandlung in Allgemeinanästhesie.

Angstfragebogen_Anästhesie_Praxisgem

Fragebogen Zahnarztangst / Zahnarztphobie herunterladen

Hier geht es weiter, wenn Sie den Fragebogen online ausfüllen möchten

Checkliste „Narkose bei Angstpatienten“ für Zahnarztpraxen

Checkliste-Vollnarkose-beim-Zahnarzt-bei-Zahnarztangst-–-Kopie

Hinweise-Zahnarzt-Indikation-zu-Vollnarkosen

Weitere Informationen zu Zahnarztnarkosen bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.

Hier erfahren Sie mehr über die Leitlinien „Zahnbehandlungsangst beim Erwachsenen“